Insoweit ist die Offerte unbestrittenermassen fristgerecht eingereicht worden. Die Vorinstanz hat nun aber in der Ausschreibung eine weitere Anforderung an die Rechtzeitigkeit der Offerteingabe festgelegt, nämlich "dass das Angebot rechtzeitig bei der Gemeindekanzlei eintrifft". Sie hat damit offensichtlich potentielle Bewerber dazu anhalten wollen, ihre Angebote so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass sie spätestens im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.