muss das Angebot bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Zeitpunkt verschlossen bei der bezeichneten Stelle eingereicht oder zu ihren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Ein Bewerber kann also wahlweise sein Angebot entweder direkt bei der Eingabestelle abgeben oder auf postalischem Weg zustellen. Die Beschwerdeführerin hat die zweite Einreichungsart gewählt und ihre Offerte am letzten Tag der Eingabefrist der Post übergeben. Insoweit ist die Offerte unbestrittenermassen fristgerecht eingereicht worden.