Mit ihrem Verhalten habe die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen. Ein solches Vorgehen dürfe nicht geschützt werden. Gerade bei einer solch kurzen Zeit zwischen Endtermin der Eingabefrist und der Offertöffnung hätte es zwingend an der Vorinstanz gelegen, wenigstens noch vor der Offertöffnung das Postfach zu leeren bzw. die eingeschriebenen Sendungen entgegenzunehmen. 3. Gemäss § 8 Absatz 1 der Verordnung zum Submissionsgesetz vom 9. Juli 1973 (SRL Nr. 734; SubmV) muss das Angebot bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Zeitpunkt verschlossen bei der bezeichneten Stelle eingereicht oder zu ihren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.