Dies entspreche der Gepflogenheit im Geschäftsverkehr. Bekanntlich erfolge der grosse Schub an Postsendungen am Morgen, so dass es zumutbar und üblich sei, dass auch am Morgen das Postfach geleert und die über Nacht eingetroffenen Sendungen (inklusive Einschreibesendungen) entgegengenommen würden. Wollte man die Argumentation der Vorinstanz übernehmen, so bedeutete das, dass es eine vergebende Behörde in der Hand hätte, die ihr genehme Post entgegenzunehmen und die andere im Postfach liegenzulassen. Auf diese Weise könnten beispielsweise ohne weiteres einheimische Offertsteller bevorteilt werden. Mit ihrem Verhalten habe die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen.