2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Aufsichtsbeschwerde unter anderem geltend, vor allem falle schwer ins Gewicht, dass die Vorinstanz die Offerte nicht rechtzeitig abgeholt habe, obwohl diese bereits am Tag der Offertöffnung um 7.00 Uhr im Postfach avisiert worden sei und zum Abholen bereitgelegen habe. Eine in einer Rechtsbeziehung mit einem Gemeinwesen - um eine solche handle es sich bei den am Submissionsverfahren beteiligten Offertstellern und der vergebenden Behörde - stehende Person dürfe nach Treu und Glauben erwarten, dass das Postfach morgens vollständig geleert werde. Dies entspreche der Gepflogenheit im Geschäftsverkehr.