Bei der Offertöffnung, die zum angegebenen Zeitpunkt stattfand, lag die am 3. Februar 1997 - also am letzten Tag der Eingabefrist - als eingeschriebenes Paket der Post übergebene Offerte der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorinstanz gelangte daher zur Auffassung, diese Offerte sei wohl rechtzeitig bei der Post aufgegeben worden, aber nicht rechtzeitig bei der Gemeindekanzlei eingetroffen, weshalb sie für das weitere Submissionsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. 2.