| | Entscheid: | 1. Eine Ausschreibung von Bauarbeiten im Kantonsblatt enthielt unter anderem folgende Angaben: "Offerteingabe: Montag, 3. Februar 1997 (Poststempel, A-Post). Das Risiko, dass das Angebot rechtzeitig bei der Gemeindekanzlei eintrifft, liegt beim Bewerber. Eingabestelle: Gemeindekanzlei. Offertöffnung: Mittwoch, 5. Februar 1997, 11.00 Uhr." Bei der Offertöffnung, die zum angegebenen Zeitpunkt stattfand, lag die am 3. Februar 1997 - also am letzten Tag der Eingabefrist - als eingeschriebenes Paket der Post übergebene Offerte der Beschwerdeführerin nicht vor.