{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1142_1997-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2178", "Checksum": "5b68e28b2b55b1bd89e56e7b1bcf2fae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1142", "1997 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.05.1997 RRE Nr. 1142 (1997 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.05.1997 RRE Nr. 1142 (1997 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.05.1997 RRE Nr. 1142 (1997 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Offerteingabe. Rechtzeitigkeit des Angebots. § 8 Absatz 1 SubmV. Die Rechtzeitigkeit des Angebots, das auf postalischem Weg eingereicht wird, kann vom rechtzeitigen Eintreffen bei der Eingabestelle abhängig gemacht werden. Die vergebende Behörde hat aber die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass bei der örtlichen Poststelle eingegangene Angebote innert angemessener Frist abgeholt werden. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:35", "Checksum": "7bb5e88044a77c31a28f7446a4d57a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.05.1997 RRE Nr. 1142 (1997 III Nr. 9)\nRegeste:\nOfferteingabe. Rechtzeitigkeit des Angebots. § 8 Absatz 1 SubmV. Die Rechtzeitigkeit des Angebots, das auf postalischem Weg eingereicht wird, kann vom rechtzeitigen Eintreffen bei der Eingabestelle abhängig gemacht werden. Die vergebende Behörde hat aber die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass bei der örtlichen Poststelle eingegangene Angebote innert angemessener Frist abgeholt werden. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 06.05.1997 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1142 |\n| LGVE: | 1997 III Nr. 9 |\n| Leitsatz: | Offerteingabe. Rechtzeitigkeit des Angebots. § 8 Absatz 1 SubmV. Die Rechtzeitigkeit des Angebots, das auf postalischem Weg eingereicht wird, kann vom rechtzeitigen Eintreffen bei der Eingabestelle abhängig gemacht werden. Die vergebende Behörde hat aber die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass bei der örtlichen Poststelle eingegangene Angebote innert angemessener Frist abgeholt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}