Auch im vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist auf den gleich lautenden Antrag der Beschwerdeführerin somit nicht einzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. April 1997 den Strassenplan vom 10. Juni 1996 für den Aus- und Neubau der Güterstrasse genehmigt hatte und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Januar 1998 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Die Linienführung für die Erschliessung des Bergs steht damit rechtskräftig fest. |