Der Entscheid, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft, vorliegend der Strassengenossenschaft (§ 55 StrG). Der Gemeinderat ist im vorinstanzlichen Verfahren folglich zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin damit die Erschliessung des Bergs über die Liegenschaft P beantragte. Auch im vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist auf den gleich lautenden Antrag der Beschwerdeführerin somit nicht einzutreten.