Wenn ein Strassenbauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht, ist die Projektbewilligung zu erteilen, andernfalls grundsätzlich zu verweigern. Nach den Bestimmungen des Strassengesetzes besteht somit für den Gemeinderat als Projektbewilligungsbehörde grundsätzlich nicht die Möglichkeit, von der Bauherrschaft die Ausarbeitung eines andern konkreten Strassenbauprojekts zu verlangen. Der Entscheid, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft, vorliegend der Strassengenossenschaft (§ 55 StrG).