Ergibt die Prüfung, dass das Strassenbauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht, ist die Projektbewilligung (Baubewilligung) zu erteilen, andernfalls grundsätzlich zu verweigern. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Projektbewilligung (Baubewilligung) besteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 254f.). 2. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin, die Liegenschaften auf dem Berg nicht in der vorgesehenen Weise, sondern über die Liegenschaft P zu erschliessen.