Anhand dieser Unterlagen hat der Gemeinderat zu prüfen, ob das beabsichtigte Strassenbauvorhaben rechtmässig ist (§ 71 Abs. 2 StrG). Die Projektbewilligung des Gemeinderates setzt insbesondere voraus, dass das Strassenbauvorhaben die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Verkehrssicherheit und der Koordination des öffentlichen und privaten Verkehrs erfüllt (§§ 2 und 35ff. StrG; vgl. Erläuterungen des Baudepartementes zum Strassengesetz, S. 49). Ergibt die Prüfung, dass das Strassenbauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht, ist die Projektbewilligung (Baubewilligung) zu erteilen, andernfalls grundsätzlich zu verweigern.