Bevor bauliche Massnahmen getroffen werden, soll daher im öffentlichen Interesse und von Amtes wegen abgeklärt werden, ob diese in allen Teilen zu beachtenden raumbedeutsamen Anforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde entsprechen (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 226). Für Güterstrassen ist zu diesem Zweck vorgeschrieben, dass ein Gesuch um Bewilligung des Projekts mit allen erforderlichen Unterlagen beim Gemeinderat einzureichen ist (§ 67 Abs. 3 StrG, § 10 StrV). Anhand dieser Unterlagen hat der Gemeinderat zu prüfen, ob das beabsichtigte Strassenbauvorhaben rechtmässig ist (§ 71 Abs. 2 StrG).