Die nachträgliche Anpassung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen oder die Rückgängigmachung rechtswidriger baulicher Vorkehren bereitet naturgemäss Schwierigkeiten oder ist überhaupt unmöglich. Bevor bauliche Massnahmen getroffen werden, soll daher im öffentlichen Interesse und von Amtes wegen abgeklärt werden, ob diese in allen Teilen zu beachtenden raumbedeutsamen Anforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde entsprechen (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 226).