| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Gemäss § 67 Absatz 1 des Strassengesetzes (StrG) dürfen Strassen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Die Projektbewilligung gilt als Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 47). Das Baubewilligungsverfahren soll verhindern, dass Bauten und Anlagen erstellt und andere bauliche Vorkehren getroffen werden, die sich später als rechtswidrig erweisen, indem sie geltenden Nutzungsplänen und Bauvorschriften widersprechen.