| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Strassenwesen | | Entscheiddatum: | 14.08.2000 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1139 | | LGVE: | 2000 III Nr. 16 | | Leitsatz: | Projektbewilligung für den Aus- und Neubau einer Güterstrasse. § 67 StrG. Die Projektbewilligung gilt als Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Der Entscheid darüber, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.