Die Abstimmungsbotschaft weist schwerwiegende Mängel auf, so dass die in Artikel 34 Absatz 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit verletzt wird und die Stimmberechtigten nicht in der Lage sind, ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung zu treffen und darauf basierend ihren freien Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Im vorliegenden Fall ist daher ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Regierungsrates angezeigt. 11.2 Die Abstimmung findet in fünf Tagen statt.