Nicht jeder Verfahrensmangel führt daher automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen (vgl. LGVE 1998 III Nr. 1 E. 7). Wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann, so muss der Urnengang verschoben werden. So kann verhindert werden, dass Volksabstimmungen durchgeführt werden, obwohl bereits im Voraus ersichtlich ist, dass ihr Resultat aufgrund der Mängel kaum Legitimität für sich beanspruchen könnte (Besson, a.a.O., S. 388).