Wie erwähnt ist das Beschaffen des Normtextes jedoch keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld der Gemeinde, und § 38 Absatz 2a StRG verlangt überdies explizit die Zustellung der Abstimmungsvorlage. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Vorinstanz daher nicht ihrer gesetzlichen Pflichten zur Zustellung der Abstimmungsvorlage und zur objektiven Information über den Bebauungsplan in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten entledigen. (…) 11. Der Regierungsrat greift aufsichtsrechtlich bloss ein, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen.