Ein grosser Teil der Bevölkerung ist es sich gewohnt, (Zusatz-)Informationen über das Internet zu beziehen. Wer das Reglement zu den Sonderbauvorschriften lesen will, hat daher verschiedene – einfach zugängliche – Möglichkeiten, zu diesem Text zu gelangen. Wie erwähnt ist das Beschaffen des Normtextes jedoch keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld der Gemeinde, und § 38 Absatz 2a StRG verlangt überdies explizit die Zustellung der Abstimmungsvorlage.