Damit ist nicht vereinbar, wenn vorliegend die Sonderbauvorschriften in der Abstimmungsbotschaft nicht objektiv wiedergegeben werden, sondern nur die mehrheitlich subjektive Haltung der Vorinstanz auf rund acht Seiten dargelegt wird. Immerhin weist die Vorinstanz in der Abstimmungsbotschaft zu Beginn der Ausführungen zum Bebauungsplan – im Gegensatz zu den Ausführungen zu der Einsprachen – explizit darauf hin, dass das vollständige Reglement mit den 32 Artikeln des Bebauungsplanes auf der Gemeinde-Homepage eingesehen werden kann. Ein grosser Teil der Bevölkerung ist es sich gewohnt, (Zusatz-)Informationen über das Internet zu beziehen.