Allerdings soll die Abstimmungsbotschaft den Stimmberechtigten die freie Willensbildung ermöglichen. Deshalb soll sie unter anderem sachlich sein und den Stimmberechtigten ein umfassendes Bild der Vorlage aufzeigen. Damit ist nicht vereinbar, wenn vorliegend die Sonderbauvorschriften in der Abstimmungsbotschaft nicht objektiv wiedergegeben werden, sondern nur die mehrheitlich subjektive Haltung der Vorinstanz auf rund acht Seiten dargelegt wird.