7.1 Auf acht Seiten der Abstimmungsbotschaft wurden der Bebauungsplan und dessen Sonderbauvorschriften thematisiert. (…) Diese Ausführungen enthalten aber zur Hauptsache die subjektive Sicht der Vorinstanz, womit diese für das Projekt wirbt (hohe Siedlungs- und Freiraumqualität, hohe Erschliessungsqualitäten, Parkierung, hohe Wohnqualität, hohe Qualität der Architektur, effiziente Nutzung der Energie). Grundsätzlich ist es nicht untersagt, dass die Vorinstanz in der Abstimmungsbotschaft ihre Haltung zur Abstimmungsvorlage darlegt. Allerdings soll die Abstimmungsbotschaft den Stimmberechtigten die freie Willensbildung ermöglichen.