Ausser bei besonders umfangreichen Vorlagen – wie beispielsweise bei der Gemeinderechnung und dem Voranschlag, wo das Gesetz selber eine umfangmässige Beschränkung vorsieht – kann auf den Abdruck des genauen und vollständigen Textes der Vorlage nicht verzichtet werden (vgl. dazu Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 242). Die Botschaft selber hat weitergehende Erläuterungen zum Normtext zu enthalten, da Bedeutung und Tragweite einer Vorlage sich aus dem Normwortlaut allein nicht erschliessen (vgl. dazu Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, N. 166). 7.1