Aufgrund der fehlenden Informationen zu den Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft sind die Stimmberechtigten somit nicht in der Lage, sich ein umfassendes Bild über das Planungsvorhaben zu machen. Dazu fehlen ihnen die kritischen Vorbringen der Einsprecher sowie die dazugehörige Stellungnahmen der Vorinstanz, zumal sich aus den Einsprachen auch die wesentlichen Argumente gegen die Vorlage ergeben. Eine freie Meinungsbildung wird dadurch verunmöglicht. 6. (…) 7. Abstimmungsgegenstand ist vorliegend die Teilzonenplanänderung mit der entsprechenden Anpassung des Bau- und Zonenplanreglements (BZR) und der Bebauungsplan mit den entsprechenden Sonderbauvorschriften.