Dieser Pflicht zur objektiven Information ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausführungen zu den (unerledigten) Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft nicht nachgekommen, da diese gar nicht thematisiert wurden. Die Tatsachen, dass die Einsprachen in der Detailbotschaft abgehandelt wurden und dass diese auch auf der Gemeinde-Homepage beziehungsweise der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, reichen dafür nicht aus. 5.4 Aufgrund der fehlenden Informationen zu den Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft sind die Stimmberechtigten somit nicht in der Lage, sich ein umfassendes Bild über das Planungsvorhaben zu machen.