Sie haben somit gar keine Veranlassung, Einblick in die Detailversion zu nehmen. (…) Auch § 63 Absatz 1 PBG hält fest, dass der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung unterbreitet. Dabei hat er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen, zu begründen. Dieser Pflicht zur objektiven Information ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausführungen zu den (unerledigten) Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft nicht nachgekommen, da diese gar nicht thematisiert wurden.