Bei planungsrechtlichen Abstimmungsvorlagen, wie im vorliegenden Fall, können Einsprachen vorliegen. Nicht gütlich erledigte Einsprachen sind den Stimmberechtigen zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 63 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz [PBG] vom 7. März 1989; SRL Nr. 735). Die Stimmberechtigten müssen sich insbesondere über diese Einsprachen eine Meinung bilden können, da sie diese – wie es auch im vorliegenden Fall explizit aus der Abstimmungsfrage hervorgeht – bei einem Ja zur Vorlage direkt abweisen.