Die Rechtsprechung zu Artikel 34 Absatz 2 BV verlangt nicht, dass sämtliche Argumente gegen eine Vorlage in den Abstimmungserläuterungen aufzuführen sind. Allerdings müssen die Erläuterungen den Stimmberechtigten ermöglichen, sich objektiv über die Vorlage zu informieren. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die Erläuterungen sich auf das Wesentliche beschränken, damit sie überhaupt zur Kenntnis genommen werden (Thomas Sägesser, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 2014, S. 924). Bei planungsrechtlichen Abstimmungsvorlagen, wie im vorliegenden Fall, können Einsprachen vorliegen.