Zu prüfen ist daher, ob die Abstimmungsbotschaft, die den Stimmberechtigten zugestellt worden ist, die in Erwägung 4.1 ausgeführten Anforderungen erfüllt. 5. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass in der Kurzversion der Abstimmungsbotschaft nur die erledigten Einsprachen im Zusammenhang mit Projektänderungen erwähnt werden, nicht jedoch die unerledigten Einsprachen. In der Botschaft wird allgemein darauf hingewiesen, dass ergänzende Details zur Kurzversion in der Detailversion eingesehen werden können. 5.1 Die Rechtsprechung zu Artikel 34 Absatz 2 BV verlangt nicht, dass sämtliche Argumente gegen eine Vorlage in den Abstimmungserläuterungen aufzuführen sind.