Selbstverständlich ist es möglich und zulässig, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten nebst den wesentlichen Informationen in der Abstimmungsbotschaft weitergehende zusätzliche Detailinformationen zu einer Abstimmungsvorlage online oder auf der Gemeindekanzlei zur Verfügung stellt beziehungsweise ist sie dazu teilweise sogar gesetzlich verpflichtet (vgl. § 22 Abs. 1 StRG). Zu prüfen ist daher, ob die Abstimmungsbotschaft, die den Stimmberechtigten zugestellt worden ist, die in Erwägung 4.1 ausgeführten Anforderungen erfüllt.