Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen (bspw. auf der Gemeinde-Homepage oder der Gemeindekanzlei) kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen. Selbstverständlich ist es möglich und zulässig, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten nebst den wesentlichen Informationen in der Abstimmungsbotschaft weitergehende zusätzliche Detailinformationen zu einer Abstimmungsvorlage online oder auf der Gemeindekanzlei zur Verfügung stellt beziehungsweise ist sie dazu teilweise sogar gesetzlich verpflichtet (vgl. § 22 Abs. 1 StRG).