Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung ist es die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen – wie in Ziffer 4.1 ausgeführt – zuzustellen. Somit sind die wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld der Gemeinde. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen (bspw. auf der Gemeinde-Homepage oder der Gemeindekanzlei) kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.