Abstimmungserläuterungen haben mit anderen Worten eine wichtige Funktion als Entscheidungsgrundlage respektive als Quelle von Basis- oder Grundlageninformationen (Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 244). Gemäss § 38 Absatz 2c StRG erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag – nebst den übrigen Stimmmaterialien – einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde. Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung ist es die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen – wie in Ziffer 4.1 ausgeführt – zuzustellen.