Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, die gegen die Vorlage erhoben werden können (BGE 139 I 2 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_247/2018 und 1C_248/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). 4.2 (…) Die Gemeinde stellte den Stimmberechtigten die Kurzversion mit 31 Seiten zu, während die ausführliche Botschaft mit 68 Seiten auf der Homepage der Gemeinde oder auf der Gemeindekanzlei bezogen oder eingesehen werden konnte.