34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_247/2018 und 1C_248/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1).