Gegen die Abstimmungserläuterungen reichten Stimmberechtigte eine Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Diese war zwar verspätet, doch prüfte der Regierungsrat aufgrund der geltend gemachten Mängel aus aufsichtsrechtlichen Gründen von Amtes wegen, ob die Abstimmungserläuterungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Aus den Erwägungen: 4. (…) 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV).