Alle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen. Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Stimmberechtigten einer Gemeinde hatten mittels Urnenabstimmung über eine Sondernutzungszone, einen Bebauungsplan sowie dagegen eingegangene Einsprachen zu entscheiden.