{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1113_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10838", "Checksum": "444513c0883bba546f038236f8501652"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1113", "2020 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:44", "Checksum": "bc43ef866e8bf6770d1105a2b5fbff34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte\n\n oder ein ergänzender Versand zur Abstimmungsbotschaft an alle Stimmberechtigten ist somit nicht mehr möglich. Das Interesse an einem korrekten Abstimmungsverfahren überwiegt vorliegend das Interesse der Stimmbürger, am festgelegten Termin über die Vorlage abstimmen zu können, und an einem Abstimmungsresultat, dem aufgrund der Mängel in der Abstimmungsbotschaft kaum Legitimität zukommen würde. Gestützt auf diese Ausführungen und aufgrund der vorliegenden Sachlage wird die Abstimmung abgesagt (…). |"}