{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1113_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10838", "Checksum": "444513c0883bba546f038236f8501652"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1113", "2020 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. 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Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte\n\n Zonenplanreglements (BZR) und der Bebauungsplan mit den entsprechenden Sonderbauvorschriften. Die Stimmberechtigten haben alle diese Vorlagen zu beschliessen. Gemäss § 38 Absatz 2a StRG ist den Stimmberechtigten die Abstimmungsvorlage zuzustellen. Sie haben folglich grundsätzlich von Gesetzes wegen Anspruch auf Zustellung der entsprechenden Reglementstexte. Ausser bei besonders umfangreichen Vorlagen – wie beispielsweise bei der Gemeinderechnung und dem Voranschlag, wo das Gesetz selber eine umfangmässige Beschränkung vorsieht – kann auf den Abdruck des genauen und vollständigen Textes der Vorlage nicht verzichtet werden (vgl. dazu Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 242). Die Botschaft selber hat weitergehende Erläuterungen zum Normtext zu enthalten, da Bedeutung und Tragweite einer Vorlage sich aus dem Normwortlaut allein nicht erschliessen (vgl. dazu Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, N. 166). 7.1 Auf acht Seiten der Abstimmungsbotschaft wurden der Bebauungsplan und dessen Sonderbauvorschriften thematisiert. (…) Diese Ausführungen enthalten aber zur Hauptsache die subjektive Sicht der Vorinstanz, womit diese für das Projekt wirbt (hohe Siedlungs- und Freiraumqualität, hohe Erschliessungsqualitäten, Parkierung, hohe Wohnqualität, hohe Qualität der Architektur, effiziente Nutzung der Energie). Grundsätzlich ist es nicht untersagt, dass die Vorinstanz in der Abstimmungsbotschaft ihre Haltung zur Abstimmungsvorlage darlegt. Allerdings soll die Abstimmungsbotschaft den Stimmberechtigten die freie Willensbildung ermöglichen. Deshalb soll sie unter anderem sachlich sein und den Stimmberechtigten ein umfassendes Bild der Vorlage aufzeigen. Damit ist nicht vereinbar, wenn vorliegend die Sonderbauvorschriften in der Abstimmungsbotschaft nicht objektiv wiedergegeben werden, sondern nur die mehrheitlich subjektive Haltung der Vorinstanz auf rund acht Seiten dargelegt wird. Immerhin weist die Vorinstanz in der Abstimmungsbotschaft zu Beginn der Ausführungen zum Bebauungsplan – im Gegensatz zu den Ausführungen zu der Einsprachen – explizit darauf hin, dass das vollständige Reglement mit den 32 Artikeln des Bebauungsplanes auf der Gemeinde-Homepage eingesehen werden kann. Ein grosser Teil der Bevölkerung ist es sich gewohnt, (Zusatz-)Informationen über das Internet zu beziehen. Wer das Reglement zu den Sonderbauvorschriften lesen will, hat daher verschiedene – einfach zugängliche – Möglichkeiten, zu diesem Text zu gelangen. Wie erwähnt ist das Beschaffen des Normtextes jedoch keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld der Gemeinde, und § 38 Absatz 2a StRG verlangt überdies explizit die Zustellung der Abstimmungsvorlage. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Vorinstanz daher nicht ihrer gesetzlichen Pflichten zur Zustellung der Abstimmungsvorlage und zur objektiven Information über den Bebauungsplan in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten entledigen. (…) 11. Der Regierungsrat greift aufsichtsrechtlich bloss ein, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei einer Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2). Werden bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen (§ 149 Abs. 1 StRG). Nicht jeder Verfahrensmangel führt daher automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen (vgl. LGVE 1998 III Nr. 1 E. 7). Wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann, so muss der Urnengang verschoben werden. So kann verhindert werden, dass Volksabstimmungen durchgeführt werden, obwohl bereits im Voraus ersichtlich ist, dass ihr Resultat aufgrund der Mängel kaum Legitimität für sich beanspruchen könnte (Besson, a.a.O., S. 388). 11.1 Die Abstimmungsbotschaft weist schwerwiegende Mängel auf, so dass die in Artikel 34 Absatz 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit verletzt wird und die Stimmberechtigten nicht in der Lage sind, ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung zu treffen und darauf basierend ihren freien Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Im vorliegenden Fall ist daher ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Regierungsrates angezeigt. 11.2 Die Abstimmung findet in fünf Tagen statt. Die Abstimmungsunterlagen und somit auch die Abstimmungsbotschaft befinden sich seit zwei Wochen bei den Stimmberechtigten, womit auch die Stimmabgabe seit zwei Wochen möglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der Botschaft"}