{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1113_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10838", "Checksum": "444513c0883bba546f038236f8501652"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1113", "2020 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:44", "Checksum": "bc43ef866e8bf6770d1105a2b5fbff34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte\n\n online oder auf der Gemeindekanzlei zur Verfügung stellt beziehungsweise ist sie dazu teilweise sogar gesetzlich verpflichtet (vgl. § 22 Abs. 1 StRG). Zu prüfen ist daher, ob die Abstimmungsbotschaft, die den Stimmberechtigten zugestellt worden ist, die in Erwägung 4.1 ausgeführten Anforderungen erfüllt. 5. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass in der Kurzversion der Abstimmungsbotschaft nur die erledigten Einsprachen im Zusammenhang mit Projektänderungen erwähnt werden, nicht jedoch die unerledigten Einsprachen. In der Botschaft wird allgemein darauf hingewiesen, dass ergänzende Details zur Kurzversion in der Detailversion eingesehen werden können. 5.1 Die Rechtsprechung zu Artikel 34 Absatz 2 BV verlangt nicht, dass sämtliche Argumente gegen eine Vorlage in den Abstimmungserläuterungen aufzuführen sind. Allerdings müssen die Erläuterungen den Stimmberechtigten ermöglichen, sich objektiv über die Vorlage zu informieren. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die Erläuterungen sich auf das Wesentliche beschränken, damit sie überhaupt zur Kenntnis genommen werden (Thomas Sägesser, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 2014, S. 924). Bei planungsrechtlichen Abstimmungsvorlagen, wie im vorliegenden Fall, können Einsprachen vorliegen. Nicht gütlich erledigte Einsprachen sind den Stimmberechtigen zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 63 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz [PBG] vom 7. März 1989; SRL Nr. 735). Die Stimmberechtigten müssen sich insbesondere über diese Einsprachen eine Meinung bilden können, da sie diese – wie es auch im vorliegenden Fall explizit aus der Abstimmungsfrage hervorgeht – bei einem Ja zur Vorlage direkt abweisen. Der Gemeinderat hat daher die Stimmberechtigten in der Kurzversion der Abstimmungsbotschaft zumindest über die unerledigten Einsprachen zu informieren und diese mit den hauptsächlich gerügten Kritikpunkten und seiner Stellungnahme zu den Einsprachen zu thematisieren. Zumal sich aus den Einsprachen meist auch wesentliche Argumente gegen eine Vorlage ergeben. Nur auf diese Weise wird es den Stimmberechtigten ermöglicht, sich objektiv zu informieren und sich in der Folge eine Meinung bilden zu können. 5.2 Im vorliegenden Fall wird in der Kurzversion der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten an zwei Stellen unter dem Titel «Projektänderungen nach Einspracheverhandlung» ausgeführt, dass aufgrund von Einsprachen durch Nachbarn das Projekt in drei Punkten (…) angepasst wurde, um den Wünschen der Nachbarn zu entsprechen. Die genannten Anpassungen führten jedoch nur zum Rückzug von fünf von insgesamt zehn eingegangenen Einsprachen, wie sich aus der Detailversion der Abstimmungsbotschaft ergibt. Bei fünf Einsprachen konnte keine Einigung erzielt werden. Dieser Umstand wird in der Kurzversion der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten nicht erwähnt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass mit der Abstimmungsbotschaft der Eindruck erzeugt wird, dass alle Einsprachen zur Zufriedenheit der Nachbarn beziehungsweise Einsprecher haben erledigt werden können, was nicht den Tatsachen entspricht. 5.3 (…) In der Detailversion der Botschaft wurden die Einsprachen auf 16 Seiten thematisiert. Dabei werden die zusammengefassten Begründungen der Einsprecher sowie die Antwort des Gemeinderates aufgeführt. (…) Da in der Abstimmungsbotschaft jegliche Informationen zu den (nicht zurückgezogenen) Einsprachen fehlen und sich lediglich Hinweise auf die Anpassungen des Projekts finden, ist nicht davon auszugehen, dass die Stimmberechtigten einzig aufgrund der Formulierung der Abstimmungsfrage von weiteren nicht erledigten Einsprachen ausgehen. Sie haben somit gar keine Veranlassung, Einblick in die Detailversion zu nehmen. (…) Auch § 63 Absatz 1 PBG hält fest, dass der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung unterbreitet. Dabei hat er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen, zu begründen. Dieser Pflicht zur objektiven Information ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausführungen zu den (unerledigten) Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft nicht nachgekommen, da diese gar nicht thematisiert wurden. Die Tatsachen, dass die Einsprachen in der Detailbotschaft abgehandelt wurden und dass diese auch auf der Gemeinde-Homepage beziehungsweise der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, reichen dafür nicht aus. 5.4 Aufgrund der fehlenden Informationen zu den Einsprachen in der Abstimmungsbotschaft sind die Stimmberechtigten somit nicht in der Lage, sich ein umfassendes Bild über das Planungsvorhaben zu machen. Dazu fehlen ihnen die kritischen Vorbringen der Einsprecher sowie die dazugehörige Stellungnahmen der Vorinstanz, zumal sich aus den Einsprachen auch die wesentlichen Argumente gegen die Vorlage ergeben. Eine freie Meinungsbildung wird dadurch verunmöglicht. 6. (…) 7. Abstimmungsgegenstand ist vorliegend die Teilzonenplanänderung mit der entsprechenden Anpassung des Bau- und"}