{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1113_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10838", "Checksum": "444513c0883bba546f038236f8501652"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1113", "2020 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:44", "Checksum": "bc43ef866e8bf6770d1105a2b5fbff34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Die Stimmberechtigten einer Gemeinde hatten mittels Urnenabstimmung über eine Sondernutzungszone, einen Bebauungsplan sowie dagegen eingegangene Einsprachen zu entscheiden. Die Gemeinde versandte dazu eine Kurzversion der Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten. Darin wurde darauf verwiesen, dass ergänzende Ausführungen in einer Detailversion der Abstimmungserläuterungen auf der Homepage oder der Gemeindekanzlei der Gemeinde einsehbar seien. Gegen die Abstimmungserläuterungen reichten Stimmberechtigte eine Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Diese war zwar verspätet, doch prüfte der Regierungsrat aufgrund der geltend gemachten Mängel aus aufsichtsrechtlichen Gründen von Amtes wegen, ob die Abstimmungserläuterungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Aus den Erwägungen: 4. (…) 4.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_247/2018 und 1C_248/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1). Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne einer eigentlichen Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist die Behörde bei der Abfassung der Abstimmungserläuterungen zwar nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben, wohl aber zur Sachlichkeit. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, die gegen die Vorlage erhoben werden können (BGE 139 I 2 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_247/2018 und 1C_248/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). 4.2 (…) Die Gemeinde stellte den Stimmberechtigten die Kurzversion mit 31 Seiten zu, während die ausführliche Botschaft mit 68 Seiten auf der Homepage der Gemeinde oder auf der Gemeindekanzlei bezogen oder eingesehen werden konnte. Die Informationspflicht der Gemeindebehörde umfasst in erster Linie die Abstimmungserläuterungen (vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1206). In vielen Fällen erschliessen sich Inhalt und Bedeutung einer Vorlage nicht allein aus dem Normtext, sondern bedingen weitere Informationen. Diese Entscheidungsgrundlagen sollen durch die Abstimmungserläuterungen geliefert werden. Korrekte Abstimmungserläuterungen ermöglichen und vereinfachen den Stimmbürgern die Willensbildung. Mit Hilfe der Erläuterungen sollen sie sich einfach und mit relativ wenig Aufwand ein Bild darüber machen können, worum es bei der Vorlage geht und welches die wichtigsten Argumente sind, die für oder gegen die Annahme sprechen. Abstimmungserläuterungen haben mit anderen Worten eine wichtige Funktion als Entscheidungsgrundlage respektive als Quelle von Basis- oder Grundlageninformationen (Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 244). Gemäss § 38 Absatz 2c StRG erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag – nebst den übrigen Stimmmaterialien – einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde. Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung ist es die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen – wie in Ziffer 4.1 ausgeführt – zuzustellen. Somit sind die wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld der Gemeinde. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen (bspw. auf der Gemeinde-Homepage oder der Gemeindekanzlei) kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen. Selbstverständlich ist es möglich und zulässig, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten nebst den wesentlichen Informationen in der Abstimmungsbotschaft weitergehende zusätzliche Detailinformationen zu einer Abstimmungsvorlage"}