{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1113_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10838", "Checksum": "444513c0883bba546f038236f8501652"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1113", "2020 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:44", "Checksum": "bc43ef866e8bf6770d1105a2b5fbff34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.09.2020 RRE Nr. 1113 (2020 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. \r\nAlle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.\r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 22.09.2020 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1113 |\n| LGVE: | 2020 VI Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 1 BV; § 22 Abs. 1 StRG, § 38 Abs. 2a StRG, § 38 Abs. 2c StRG, § 149 Abs. 1 StRG |\n| Leitsatz: | Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. Alle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen. Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}