Wenn dem Gemeinderat jedoch bereits vor der Beschlussfassung bekannt ist, dass an der rechtlichen Zulässigkeit des Beschlusses ernsthafte Zweifel bestehen, ist er im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten, die Stimmberechtigten auf allfällige Folgen des Beschlusses aufmerksam zu machen, das heisst ihnen die Tragweite des Beschlusses vor Augen zu führen. Dies ist vorliegend denn auch passiert. Der Gemeindepräsident legte die Schlussfolgerungen der Weko dar und wies auch auf die Unklarheiten hin, welche diesbezüglich beim Gemeinderat noch vorhanden waren.