Es ist den Stimmberechtigten nicht untersagt, einen Beschluss zu fassen, der allenfalls rechtlich anfechtbar ist. Daher ist es durchaus denkbar bzw. kommt es immer wieder vor, dass Gemeindeversammlungen Beschlüsse fällen, welche später von Rechtsmittelinstanzen korrigiert werden (z.B. im Ortsplanungsverfahren, bei Einbürgerungen, usw.). Wenn dem Gemeinderat jedoch bereits vor der Beschlussfassung bekannt ist, dass an der rechtlichen Zulässigkeit des Beschlusses ernsthafte Zweifel bestehen, ist er im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten, die Stimmberechtigten auf allfällige Folgen des Beschlusses aufmerksam zu machen, das heisst ihnen die Tragweite des Beschlusses vor Augen zu führen.