Im Übrigen hätte der Gemeinderat das Geschäft nicht abtraktandieren bzw. sistieren müssen. Festzuhalten ist vorab, dass an der Gemeindeversammlung kein Stimmberechtigter einen formellen Antrag auf Rückweisung oder Nichteintreten gestellt hat, was einem Antrag auf Abtraktandieren bzw. einer Sistierung gleich gekommen wäre (§ 117 StRG). Rechtliche Vorschriften, in welchen Fällen ein Geschäft an einer Gemeindeversammlung abzutraktandieren ist, existieren nicht. Es ist den Stimmberechtigten nicht untersagt, einen Beschluss zu fassen, der allenfalls rechtlich anfechtbar ist.