Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 zugestandenermassen teilgenommen und deshalb an der Gemeindeversammlung Kenntnis vom Abstimmungsresultat erhalten. Die Beschwerdefrist begann damit für ihn - § 160 Absatz 3 StRG entsprechend - bereits am 26. April 2010 zu laufen, weshalb sie am 7. Mai 2010, am Tag der Einreichung seiner Beschwerde, auch in diesem Beschwerdepunkt abgelaufen war. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.4 Im Übrigen hätte der Gemeinderat das Geschäft nicht abtraktandieren bzw. sistieren müssen.