Es wäre denn auch stossend, Personen, die an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und daher unmittelbar an einer Abstimmung beteiligt sind und darauf Einfluss nehmen können, eine um einen Tag verlängerte Rechtsmittelfrist gegenüber denjenigen Stimmberechtigten zu gewähren, welche an der Versammlung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 zugestandenermassen teilgenommen und deshalb an der Gemeindeversammlung Kenntnis vom Abstimmungsresultat erhalten.