§ 163 Absatz 1b StRG ist somit bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung für den Fall, dass jemand nicht bereits vor der amtlichen Publikation die Möglichkeit hatte, Kenntnis von einem Mangel zu erlangen. Es wäre denn auch stossend, Personen, die an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und daher unmittelbar an einer Abstimmung beteiligt sind und darauf Einfluss nehmen können, eine um einen Tag verlängerte Rechtsmittelfrist gegenüber denjenigen Stimmberechtigten zu gewähren, welche an der Versammlung nicht teilnehmen.